Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
EuGH 27. 11. 1997, Rs C-137/96
- der RL 92/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln durch Deutschland (wobei die Einrede, die Klage sei hinsichtlich des Art 10/1 unzulässig, der auf den Anh VI verweist und welcher nach nachträglicher Einfügung durch die RL 94/43/EG durch Urteil C-303/94 , EP/Rat für nichtig erklärt wurde, vom EuGH verworfen wurde: Die Kom habe in ihrem letzten Schriftsatz das Klagebegehren eingeschränkt) mit Urteil vom 27. 11. 1997, Rs C-137/96 fest.