a) VO (EG) 3477/93 der Kom vom 17. Dezember 1993 über die im Tabaksektor anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurse.
EuGH 20. 11. 1997 Rs C-244/95 (P Moskof AE/Ethnikos Organismos Kapnou)
Art 5 der ggst VO schreibt vor, die Prämie nach Art 3 der Marktordnung für den ab 1. Juli 1993 aus der Kontrolle entlassenen Tabak der früheren Ernten mit dem landwirtschaftlichen Kurs zum 1. Juli 1993 in Landeswährung umzurechnen. Die Kl des Ausgangsverfahrens, ein griechisches Tabakverarbeitungsunternehmen, bekam eine Prämie, berechnet nach dem Zeitpunkt, in dem der Tabak den Ort verläßt, wo er der Kontrolle unterworfen war. Diese Vorschrift (Art 6/1/2 der VO 1726/70 ) war jedoch durch die ggst VO aufgehoben worden, so daß die griechischen Behörden - unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Abwertung der Drachme - nach Erkennen des Fehlers eine Nachforderung stellten. Die Kl zog daraufhin die Gültigkeit des Art 5 der VO in Frage, worüber der EuGH zu Recht erkannte: