b) Art 5 und 48 EG-V; Art 1 und 3 der VO (EWG) 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft.
EuGH 20. 11. 1997, Rs C-90/96 (David Petrie ua/Universität Verona)
Fremdsprachen-Lehrbeauftragte an der Universität Verona sahen in der italienischen Regelung, daß nur Professoren oder in einem Auswahlverfahren bestätigte Forscher vertretungsweise Vorlesungen übernehmen dürfen, eine versteckte Schlechterstellung. Im Vorabentscheidungsverfahren erkannte der EuGH zu Recht: