Art 2/1/2 der VO (EWG) 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betr die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet; VO (EWG) 1535/77 der Kom vom 4. Juli 1977 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zu einer Abgabenbegünstigung bei der Einfuhr auf Grund ihrer besonderen Verwendung.