Präambel, § 4 EnergiewirtschaftsG; § 1 Abs 4 Entwicklungsprogramm für Rohstoff- und Energieversorgung stmk LGBl 1984/29:
Demjenigen, auf dessen Liegenschaftseigentum sich das Vorhaben bezieht, kommt das Recht zur Einwendung zu, daß kein öffentliches Interesse daran bestehe, das Projekt in der geplanten Art auszuführen.