Art 7/1/a der RL 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit:
EuGH 22. 10. 1998, Rs C-154/96 (Louis Wolfs/ONP)
Bereits im Urteil De Vriendt (wbl 1998, 263) wollte sich der EuGH nicht zur Frage äußern, ob Belgien ein unterschiedliches Rentenalter für Männer und Frauen aufrechterhalten hat und überließ die Beurteilung dieser Frage den staatlichen Gerichten. Die Antwort darauf ist aber entscheidend für die Frage, ob es sich im Einzelfall um „etwaige Auswirkungen (aus der Festsetzung des unterschiedlichen Rentenalters) ... auf andere Leistungen“ handelt (Art 7/1/a der RL).