§ 34 Abs 1 lit d Krt AbfallO 1988, LGBl 77; §§ 42 Abs 1, 59 Abs 1 AVG: Die Behörde hat nicht ausdrücklich im Spruch des Bescheides über die Einwendungen der Bfrin abgesprochen. Bei jeder Einwendung eines Dritten gegen ein Projekt ist der Antrag mitzudenken, das Vorhaben nicht, zumindest nicht in der geplanten Art, zu bewilligen. Erteilt daher die Behörde dem Bewilligungswerber die angestrebte Bewilligung, dann ist die Erteilung der Bewilligung einer gleichzeitigen negativen Erledigung des Parteienbegehrens des Dritten gleichzuhalten.