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Geologisch-lagerstättenkundliches Operat gem BergG, keine Verbesserungsmöglichkeit, Notwendigkeit einer Gutachtenseinholung samt Gewährung des Parteiengehörs

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 1997, 398 Heft 9 v. 20.9.1997

§ 96 BergG; §§ 45 Abs 3, 52 Abs 1 AVG: Die Anforderungen an die im § 96 Abs 1 Z 1 genannte geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung sind an dem Zweck zu messen, über den die Einreichunterlagen aus Anlaß des Gegenstandes, über den die Bergbehörde abzusprechen hat (bei der gegenständlichen Gewinnungsbewilligung der Nachweis des Vorkommens eines erschlossenen natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe oder einer solche enthaltende erschlossenen verlassenen Halde oder eines erschlossenen Teiles davon) gemäß ihrem Zweck Aufschluß geben sollen, weshalb daher nur ein Operat anerkannt werden kann, welches in fachlich schlüssiger Weise nachweist, daß es sich bei dem erschlossenen natürlichen Vorkommen um ein solches von den den Gegenstand des Ansuchens bildenden grundeigenen mineralischen Rohstoffen handelt bzw daß die erschlossene verlassene Halde solche enthält. Erfüllt das Operat diese Anforderung nicht, so liegt keine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung im Sinne Abs 1 Z 1 vor, was nach Abs 4 zur sofortigen Zurückweisung des Ansuchens zu führen hat, da sich aus dessen eindeutigem Wortlaut zweifelsfrei ergibt, daß dem Bewilligungswerber nur dann Gelegenheit zur Verbesserung des Ansuchens zu geben ist, wenn im Ansuchen lediglich andere als die im Abs 1 Z 1, 2 oder 5 enthaltene Bestimmungen nicht eingehalten worden sind.

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