§§ 16 Abs 3, 17 Abs 1, 41, 42 Abs 4, 44 GmbHG: Die von einer Generalversammlung einer GmbH dem Geschäftsführer gegenüber erklärte Abberufung ist sofort wirksam. Die Eintragung im Firmenbuch ist nur deklarativ. Dem Gesellschafter-Geschäftsführer steht gegen diesen Generalversammlungsbeschluß die Anfechtungsklage offen. Diese schiebt die sofortige Wirksamkeit des Widerrufs der Bestellung nicht auf. Das Gericht kann aber gemäß § 42 Abs 2 GmbHG die Ausführung des angefochtenen Abberufungsbeschlusses durch einstweilige Verfügung aufschieben, wenn ein der Gesellschaft drohender unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird. Dem steht § 44 Abs 1 GmbHG nicht entgegen, wonach erst eine rechtskräftige Entscheidung über die Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses zur Löschung der für nichtig erklärten Eintragung führt. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist auch dann zulässig, wenn die aufgrund der Abberufung eingetretene Änderung der Vertretungsbefugnis bereits im Firmenbuch eingetragen wurde. Durch die einstweilige Verfügung wird die Vertretungsbefugnis vorläufig neuerlich materiell geändert. Der neu bestellte Geschäftsführer ist nicht mehr vertretungsbefugt, der abberufene Geschäftsführer ist wieder (vorläufig) vertretungsbefugt. Die durch Erlaß der einstweiligen Verfügung bewirkte Veränderung der materiellen Rechtslage ist zum Firmenbuch anzumelden, da dieses die materielle Rechtslage richtig und vollständig wiederzugeben hat.