§ 1 Z 1 Scheckrückgabeabkommen: Wird das Scheckeinlösungsverfahren durch eine zentrale Datenverarbeitungsanlage durchgeführt, dann wird das Konto des Ausstellers sofort belastet, ohne daß geprüft wird, ob der Scheck gedeckt ist. Mangels Vordisposition kann die Belastung des Kontos nicht als endgültige Einlösung des Schecks im Sinne des Scheckgesetzes und des Scheckrückgabeabkommens verstanden werden, sondern immer nur als eine vorläufige Buchung. Mangels Einlösung des Schecks ist die Rückgabe an das einreichende Kreditinstitut durch das Scheckrückgabeabkommen gedeckt. Erst die erfolgte Nachdisposition bewirkt, daß die vorläufige Belastungsbuchung endgültig und die Einlösung unwiderruflich wird. Eine Rückgabe des Schecks unter Berufung auf das Scheckrückgabeabkommen ist dann wegen erfolgter Einlösung ausgeschlossen.