§ 1151 ABGB; §§ 36, 73 ArbVG; § 44 IPRG: Außendienstmitarbeiter sind jedenfalls dann AN und nicht selbständige Handelsvertreter, wenn ihr Vertragsverhältnis ausdrücklich als Dienstvertrag bezeichnet, die Geltung des AngG und des Kollektivvertrages sowie der Betriebsvereinbarung vereinbart wurde, Wochenpläne zu erstellen, Krankenstand und Urlaub zu melden und die Kosten der Dienstreise vom Arbeitgeber zu tragen sind.