§§ 914, 1158, 1162 ABGB: Eine Entlassungserklärung ist an keinen bestimmten Wortlaut gebunden, doch muß sie vom objektiven Empfängerhorizont gesehen die zweifelsfreie Absicht erkennen lassen, das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden. Unklarheiten gehen zu Lasten des Erklärenden. Das Gericht ist zwar nicht an die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts durch die Parteien gebunden, es ist aber nicht befugt, eine objektiv nicht erkennbare und auch nicht behauptete Willenserklärung einer Partei zu substituieren. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer einen Erklärungssachverhalt als Entlassung aufgefaßt hat, eine solche Erklärung aber nicht vorliegt.