Art 86, 90 und 95 EG-V: Art 95 verbietet es einem MS, einen Einfuhrzuschlag von 40% zu erheben, um den sich bei der Einfuhr von Waren aus einem anderen MS per Schiff die Abgabe erhöht, die allgemein auf Waren erhoben wird, die in den Häfen des ersten MS oder in der vertieften Fahrrinne der Zufahrten zu diesen Häfen verfrachtet, gelöscht oder sonst verschifft oder ausgeschifft werden.