Art 59, 61 Abs 2 EG-V, Art 67 EG-V aF: Für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Zweiten BankenRL ist Art 59 EG-V dahin auszulegen, daß er der Regelung eines MS entgegensteht, nach der ein bereits in einem anderen MS zugelassenes Kreditinstitut einer Zulassung im erstgenannten Staat bedarf, um einer in diesem Staat ansässigen Person ein Hypothekardarlehen gewähren zu können, es sei denn, daß diese Zulassung für alle Personen oder Gesellschaften gilt, die eine solche Tätigkeit im Bestimmungsstaat ausüben, aus Gründen des Allgemeininteresses wie des Schutzes der Verbraucher gerechtfertigt ist und objektiv erforderlich ist, um die Einhaltung der in dem betreffenden Sektor geltenden Regelungen zu gewährleisten und um die Interessen, die durch diese Regelungen gewahrt werden sollen, zu schützen, sofern das gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschneidende Regelungen erreicht werden kann.