§ 3 Abs 4 IESG; § 67 Abs 8 EStG; § 1380 ABGB, § 24 AO: Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen im Ausgleichsverfahren sind unter den Begriff „Vergleichssummen“ des § 67 Abs 8 lit a dritter Unterabsatz EStG zu subsumieren, und daher mit dem Steuersatz zu versteuern, der tarifmäßig dem Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres entspricht („Belastungsprozentsatz“).