Art 3/b, 8/1/a (iv) + b + c, 9/2/d + e, 11/1/d, 19 der VO (EWG) 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikates für Arzneimittel
EuGH 12. 6. 1997, Rs C-110/95 (Yamanouchi Pharmacenfical Co ltd)
Die Übergangsregelung des Art 19 setzt Art 7 außer Kraft, wonach die Anmeldung des Zertifikats innerhalb von sechs Monaten ab der Genehmigung des Inverkehrbringens eingereicht werden muß. Nach dem 10. Erwägungsgrund sollen damit die Wettbewerbsnachteile der europäischen Arzneimittelhersteller ausgeglichen werden, da ihre Wettbewerber seit mehreren Jahren über einen angemessenen Schutz verfügen. Art 19 gibt aber keinen Anspruch („kann ... erteilt werden“).