c) Beschluß 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980, Art 6/1
EuGH 5. 6. 1997, Rs C-285/95 (Suat Kol/Land Berlin)
Art 6 des Beschlusses 1/80 gibt den türkischen Wanderarbeitnehmern ein abgestuftes Recht auf Arbeit und Aufenthalt in der Gemeinschaft. Erste Stufe ist das Recht auf Verlängerung nach einjähriger ordnungsgemäßer Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung liegt nicht vor, wenn sich der Arbeitnehmer nur infolge der aufschiebenden Wirkung eines von ihm gegen die Abschiebung eingebrachten Rechtsmittels (Urteil Sevince) oder aufgrund einer vorläufigen Genehmigung bis zur endgültigen E über das Aufenthaltsrecht (Urteil Kus) in der Gemeinschaft aufhält. Umsoweniger kann ein Anspruch aus einem Aufenthalt, der betrügerisch erschlichen worden ist (im Anlaßfall aufgrund einer Erklärung, mit seiner deutschen Gattin im gemeinsamen Haushalt zu leben, obwohl bereits die Scheidung eingeleitet worden war), abgeleitet werden.