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4. Zolltarif

RechtsprechungEuroparechtwbl 1997, 344 Heft 8 v. 20.8.1997

b) VO (EWG) 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (Vorgängerin der VO 2658/87 , so unter a)

EuGH 17. Juni 1997, Rs C-105/96 (Codiesel - Sociedade de Apoio Ténico aIndústria Ld)

Grundsätzlich hat die Einstufung anhand sachlicher Eigenschaften zu erfolgen, wobei die erl Bem die einheitliche Anwendung des Zolltarifs gewährleisten sollen (Urteil VOBIS Mikrocomputer). Wenn nun die Anm 3 zum Abschnitt XVI vorsieht, daß zusammengesetzte Maschinen „nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit“ einzustufen sind, wird dies durch 3 b VIII der Erläuterungen des Brüsseler Zollrates bestätigt, der diese Regel auch auf Geräte aus trennbaren Bestandteilen anwenden will, wenn diese Bestandteile aneinander angepaßt sind und für sich allein schwer verkäuflich wären. Dabei ist die Haupttätigkeit, ausgedrückt in Menge, Gewinn, Wert oder Verwendung ausschlaggebend. Ein Gerät zur Sicherung einer stetigen Stromversorgung ist daher unter 85 01 B/II („Stromrichter [zB Gleichrichter]“) einzustufen, die Akkumulatoren sind nur nachrangig als wahlweise Stromquelle.

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