Art 138 b (hier: iVm Art 100c), 174 EG-V
EuGH 10. 6. 1997, Rs C-392/95 (EP/Rat)
Die Anhörung des EP in den vom Vertrag genannten Fällen stellt eine wesentliche Formvorschrift dar, deren Nichtbeachtung zur Nichtigkeit der betreffenden Rechtshandlung führt. Eine neuerliche Anhörung ist immer dann erforderlich, wenn der endgültig angenommene Wortlaut erheblich von jenem abweicht, zu dem das EP Stellung genommen hat, es sei denn, die Änderungen tragen den Wünschen des EP Rechnung (Urteile C-388/92 , EP/Rat und C-280/93 , Deutschland/Rat). Wenn für eine VO zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, die Kom eine gemeinsame Liste der visapflichtigen Drittstaaten in ihrem Vorschlag vorgesehen hatte, die vom Rat verabschiedete VO es den MS jedoch gestattet, eigene Listen auf unbestimmte Zeit beizubehalten, liegt eine derartige wesentliche Änderung vor, die eine neuerliche Befassung des EP erforderlich gemacht hätte. Auch gingen die Vorschläge des EP in Richtung einer stärkeren Vergemeinschaftung (zB Bestimmung der betroffenen Länder anhand sachlicher Maßstäbe), so daß auch nicht behauptet werden kann, die Änderungen des Rates entsprächen den Wünschen des EP.