Art 178, 215 EG-V (außervertragliche Haftung); Art 317/m des Vierten AKP-EWG-Abkommens vom 15. Dezember 1989 (Aufgaben des Vertreters der Gemeinschaft in den AKP-Staaten)
EuG 25. 6. 1997, Rs T-7/96 (Francesco Perillo)
Neben der vertraglichen Haftung im Rahmen von Ausschreibungen von Vorhaben, die vom EEF gefördert werden und die im jeweiligen Lastenheft geregelt sind, kann dennoch auch die außervertragliche Haftung nach Art 178 und 215 EG-V ins Spiel kommen. Diese wurde im Anlaßfall aus dem Grund geltend gemacht, weil nach Beanstandungen durch die ausschreibende Stelle der Vertreter der Kom im Rahmen seines Auftrags zur Lösung besonderer Entwicklungshilfeaufgaben nach Art 316/m des 4. AKP-Abkommens einen Sachverständigen zur Prüfung der Beanstandungen benannt hat.