§§ 20, 74 Abs 5 Z 3 LMG; §§ 22 Abs 1, 44a Z 1 VStG: § 74 Abs 5 Z 3 statuiert iVm § 20 LMG das Verbot des Inverkehrbringens von Lebensmitteln unter Außerachtlassung der Vorsorge gegen eine hygienisch nachteilige Beeinflussung. Die Anführung der als erwiesen angenommenen Tat iS § 44a Z 1 VStG im Spruch eines Straferkenntnisses hat sich daher nicht nur auf die unterlassene Vorsorge gegen eine hygienisch nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln zu beziehen, sondern hat auch auf ein Inverkehrbringen von Lebensmitteln hinzuweisen. Der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, reicht nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden, weshalb im vorliegenden Fall die Merkmale eines fortgesetzten Delikts nicht erfüllt sind und das sog Kumulationsprinzip zur Anwendung gelangt, weil nicht ersichtlich ist, welches Gesamtkonzept der Bfr verfolgen sollte.