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Parteistellung in bergrechtlichen Verfahren

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 1997, 311 Heft 7 v. 20.7.1997

§§ 18, 25, 79, 84, 89, 92, 98, 100, 134 Abs 1, 146 BergG 1975: Der Wortlaut des § 92 enthält keinen Hinweis, daß den Eigentümern der an die von der begehrten Schurfbewilligung und dem beantragten Arbeitsprogramm betroffenen Liegenschaften angrenzenden Grundstücke Parteistellung im Verfahren zukommt. Dies steht auch mit der Systematik des BergG im Einklang, wonach der Kreis der Verfahrensbeteiligten und der Parteien umso weiter ist, je näher sich der Verfahrensgegenstand dem tatsächlichen Gewinnen von Rohstoffen annähert. Im Verfahren zur Erteilung von Schurfberechtigungen (§ 18) bzw von Schurfbewilligungen (§ 89) ist - abgesehen vom Antragsteller - die Teilnahme von Beteiligten oder Parteien überhaupt nicht vorgesehen. In den Verfahren zur Genehmigung von Arbeitsprogrammen für Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (§§ 25, 79 und 92) sind die zur Wahrung öffentlicher Interessen berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Geht es im Verwaltungsverfahren um die Erteilung von Bergwerksberechtigungen (§ 39), die Anerkennung eines Gewinnungsfeldes (§ 84) oder die Erteilung einer Gewinnungsbewilligung (§ 98), sind dem Verfahren als Parteien die Eigentümer der unmittelbar betroffenen Grundstücke beizuziehen und erst in den Verfahren zur Genehmigung eines Aufschluß- und Abbauplanes (§ 100) sowie zur Herstellung (Errichtung) und zum Betrieb (Benützung) von Bergbauanlagen, Stollen, Schächten und Bohrungen (§ 146) ist auch den Eigentümern der an die unmittelbar betroffenen Grundstücke angrenzenden Grundstücke Parteistellung eingeräumt.

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