§ 74 GmbHG; § 863 ABGB: War den später eintretenden Gesellschaftern beim Erwerb ihrer Geschäftsanteile bekannt, daß der Kl als einziger Gesellschafter und alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Bekl die Geschäftsräumlichkeiten von der Bekl erworben und danach an die Bekl vermietet hatte und verlangten die neu eintretenden Gesellschafter bloß eine Reduktion des vereinbarten Mietzinses, so gilt das zunächst unwirksame Insichgeschäft (Kauf- und Mietvertrag) als von den neueintretenden Gesellschaftern nachträglich genehmigt (Rechtslage vor dem EU-GesRÄG, das § 18 GmbHG die Absätze 5 und 6 anfügte).