§§ 2, 3, 6 DHG: Es ist grundsätzlich nicht Sache des AN, die Betriebsmittel beizustellen. Das mit der Verwendung eines KFZ für betriebliche Zwecke verbundene Risiko darf nicht auf den AN überwälzt werden. Wer sein Fahrzeug dem AG zur Verwendung durch dessen AN zur Verfügung stellt, ist nicht außenstehender Dritter, sondern insoweit dem Arbeitgeber zuzuordnen. Im Falle der Schädigung kann er deshalb keine weitergehenden Ansprüche geltend machen als der Arbeitgeber selbst.