Art 90, 92 EG-V: Zur Prüfung der Frage, ob das Gemeinschaftsrecht es einem MS verbietet, staatliche Beihilfen zu gewähren, um Mehrkosten auszugleichen, die sich für ein mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrautes Unternehmen im Sinne von Art 90 Abs 2 EG-V aus der Erfüllung der ihm übertragenen besonderen Aufgabe ergeben, ist die stRsp zur Anwendung der Art 85 und 86 iVm Art 90 Abs 2 EG-V heranzuziehen.