a) Art 93/2 EG-V (weites Ermessen der Kom bei der Bewertung vielschichtiger wirtschaftlicher Zusammenhänge)
EuGH 15. 5. 1997, Rs C-355/95 P (Textilwerke Deggendorf).
Die Kom hatte mit E 86/509 eine Beihilfe an die Textilwerke Deggendorf für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt. Zwei weitere BeihilfenE (91/391 und 92/330) verknüpften die Genehmigung der Beihilfen mit der Bedingung, daß zuvor die Rückzahlung der erstgenannten Beihilfen erfolgen müsse. Die dagegen eingebrachte Klage wurde vom EuG mit Urteil T-244 und 486/93 abgewiesen. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel wurde vom EuGH ebenfalls abgewiesen: