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8. Dienstleistungsfreiheit

RechtsprechungEuroparechtwbl 1997, 295 Heft 7 v. 20.7.1997

Art 2, 4 u 5 der RL 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der MS über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

EuGH 29. 5. 1997, Rs C-14/96 (Paul Denuit).

Der Begriff des der „Rechtshoheit (eines MS) unterworfene(n) ... Fernsehveranstalters“ in Art 2/1 der FernsehRL 89/522/EWG will nach dem Urteil C-222/94 (Kom/Großbritannien) den persönlichen Anwendungsbereich der jeweiligen Rechtsordnung bezeichnen und entspricht dem Art 59/1 EG-V, der eine Dienstleistungserbringung dann als gegeben ansieht, wenn Erbringer und Empfänger in verschiedenen MS „ansässig“ sind (Rdn 42). Der Ursprung der ausgestrahlten Programme ist ohne Einfluß. Nach dem 12. und 14. Erwägungsgrund ist es ausreichend, daß alle Fernsehsendungen dem Recht des Sendestaates und der RL entsprechen, was nach dem 15. Erwägungsgrund vom Sendestaat zu überwachen ist. Der Empfangsstaat kann nur nach Art 2/2/2 die Weiterverbreitung vorübergehend aussetzen. Er kann aber auch eine Vertragsverletzungsklage erheben oder die Kom zu einem Vertragsverletzungsverfahren nach Art 169 auffordern (Urteil C-11/95 , Kom/Belgien). Er kann aber nicht einseitige Abwehrmaßnahmen ergreifen, um eine Einhaltung von RL-Vorschriften (vgl Urteil Hedley Lomas) wie die Beachtung der Sendequoten für europäische Filme nach Art 4 und 5 der RL zu erzwingen.

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