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Tabakmonopol, Gastgewerbebetriebe und Freiheit des Warenverkehrs

AufsätzeVon Dr. Rainer Herzig/Dr. Michael Hechtwbl 1997, 277 Heft 7 v. 20.7.1997

I. Einleitung

In der Banchero-Entscheidung1)1)EuGH 14. 12. 1995, Rs C-387/93 , Strafverfahren gegen Giorgio Domingo Banchero; WBl 1996, 110 (AnmUrlesberger). hatte sich der EuGH aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Pretore di Genova mit Fragen des italienischen Tabakmonopols auseinanderzusetzen. Die italienischen Behörden hatten gegen Herrn Banchero ein Strafverfahren wegen unrechtmäßigen Besitzes von Tabakwaren ausländischen Ursprungs eingeleitet. Das italienische Recht sieht vor, daß der Besitzer zollpflichtiger ausländischer Waren ihre rechtmäßige Herkunft nachweisen muß. Wenn er sich weigert oder nicht in der Lage ist, den Nachweis zu führen, oder wenn die von ihm gelieferten Beweise nicht glaubhaft sind, macht er sich wegen Schmuggels strafbar, sofern er sich nicht aufgrund einer anderen von ihm begangenen Straftat im Besitz der Ware befindet. Das Gesetz sieht Geldstrafen in der Höhe des zwei- bis zehnfachen Betrages der Grenzabgaben, Freiheitsstrafen sowie den Verfall des Tatgegenstandes vor.

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