§§ 74 Abs 2, 81 Abs 1 GewO; § 66 Abs 4 AVG: Im vorliegenden Fall werteten die Behörden erster und zweiter Instanz inhaltlich - ob zu Recht ist im gegebenen Zusammenhang nicht zu untersuchen - das dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Ansuchen als ein solches um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage und nicht als ein solches um Genehmigung der Änderung einer bestehenden Betriebsanlage. Dadurch, daß die belangte Behörde in Abänderung der ergangenen Genehmigungsbescheide auch § 81 in den Spruch und die Begründung des angefochtenen Bescheides aufnahm und somit einen Bescheid in Ansehung der Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage erließ, überschritt sie die Grenzen ihrer durch das in § 66 Abs 4 AVG normierte Gebot der Entscheidung „in der Sache“ bestimmten Zuständigkeit.