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Gewerbepolizeiliches Einschreiten

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 1997, 264 Heft 6 v. 20.6.1997

§ 360 GewO 1994: Ein Bescheid verletzt zwar insofern objektiv das G, als nach dem Wortlaut des § 360 Abs 1 als schärfstes Mittel einer einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme die Schließung (lediglich) von Teilen des gesetzwidrig betriebenen Betriebs in Betracht kommt. Die Schließung des gesamten Betriebs darf hingegen nur in einem Verfahren nach Abs 3 erfolgen, wenn die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Dadurch, daß sich der Bescheid, der die gänzliche Schließung des Gewerbebetriebs angeordnet hat, auf Abs 1 stützte, wurden allerdings subjektiv-öffentliche Rechte des Betriebsinhabers nicht verletzt. Denn einerseits erweist sich die verfügte Maßnahme, bezogen auf den ermittelten Sachverhalt, unter dem Gesichtspunkt des Abs 3 als gerechtfertigt. Andererseits stellt sich das Verfahren nach dieser Gesetzesstelle gegenüber jenem nach Abs 1 als ein verkürztes dar, sodaß in der Anwendung der Verfahrensvorschriften der zuletzt genannten Bestimmung eine Rechtsverletzung der Bfr nicht begründet sein kann. Die unrichtige Zitierung der anzuwendenden Norm begründet für sich allein keine Verletzung subjektiver Rechte der Bfr.

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