1. Außenwirtschaft
a) Die Öffnung des gemeinschaftlichen Stahlmarktes gegenüber Rußland und der Ukraine
wurde in zwei Abkommen1) verfügt. Die Marktöffnung soll über stufenweise Erhöhungen der Quoten (1997: +10%, 1998: +5%, 1999-2001: +2,5%) bis zur völligen Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen erfolgen. Rußland verpflichtet sich, auf den Gebieten des Wettbewerbs, der staatlichen Beihilfe und des Umweltschutzes Vorschriften einzuführen, die jenen der Gemeinschaft vergleichbar sind.