§ 1294 ABGB; § 1 UWG; § 381 EO; § 9 Z 14; 29, 39 Z 8; 40, 41 BVergG: Begehungsgefahr ist immer dann anzunehmen, wenn ein erstmaliger rechtswidriger Eingriff unmittelbar drohend bevorsteht.
Die unmittelbar bevorstehende (rechtswidrige) Zuschlagserteilung an eine Bieterin nach Beschlußfassung durch den Ausschreibenden begründet Begehungsgefahr.