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Unterlassungsanspruch bei Verletzung von Vergabevorschriften

RechtsprechungWettbewerbs- und Markenrechtwbl 1997, 217 Heft 5 v. 20.5.1997

§ 1294 ABGB; § 1 UWG; § 381 EO; § 9 Z 14; 29, 39 Z 8; 40, 41 BVergG: Begehungsgefahr ist immer dann anzunehmen, wenn ein erstmaliger rechtswidriger Eingriff unmittelbar drohend bevorsteht.

Die unmittelbar bevorstehende (rechtswidrige) Zuschlagserteilung an eine Bieterin nach Beschlußfassung durch den Ausschreibenden begründet Begehungsgefahr.

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