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3. Beitrittsvertrag Österreichs, Schwedens und Finnlands

RechtsprechungEuroparechtwbl 1997, 164 Heft 4 v. 20.4.1997

Art 149 ist eine ausreichende Rechtsgrundlage für Übergangsmaßnahmen zu der durch Art 137 vorgeschriebenen vollständigen Übernahme der Marktordnungen nach den Vorschriften des Titels VI. Zu diesem Zweck hat die Kom Befugnisse, die zeitlich nicht begrenzt sind. Art 148/1 beauftragt den Rat mit der Umsetzung der Bestimmungen des Titel VI betreffend die Landwirtschaft und Art 150 betrifft nur die Zeitspanne zwischen Unterzeichnung und Inkrafttreten des Beitrittsvertrags. Da der Rat das Zollkontingent nach Art 19 der Bananenmarktordnung nicht anpaßte, mußte die Kom als Übergangsmaßnahme Sonderkontingente für die neuen MS einrichten, für die sie nicht die Verteilungsschlüssel des Art 19 der Marktordnung übernehmen konnte. Da sie einen einheitlichen Abschlagssatz vorsah und die Übergangsmaßnahmen auf ein Jahr beschränkte, wurde der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt: Urteil Belgien/Kom s o unter 2.

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