b) Art 77 und 78 betr Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und Waisen sehen in ihrem Abs b/i jeweils vor, daß ein Rentner, der nach den Vorschriften mehrerer MS Rente bezieht, einen Anspruch auf diese Leistungen nach den Vorschriften des Wohnsitzstaates hat.