Gem Art 2/d und 52 Euratom-Vertrag steht die Versorgungssicherheit im Mittelpunkt dieses Vertrags (Rdn 36 des EuGH-Gutachtens 1/78). Die Pflicht der Agentur zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage (Art 60, 65, 67) findet ihre Grenze dort, wo rechtliche und sachliche Hindernisse bestehen (Art 61). Ein solches Hindernis muß in der Gefahr einer übermäßigen Abhängigkeit von gewissen Lieferanten gesehen werden. Dagegen kann auch nicht ein Verstoß gegen die Rechtssicherheit eingewandt werden, wenn dieses allgemeine Ziel in der E des Rates C 241/86 , in dem betreffenden Abkommen (Art 14 des Abkommens mit der UdSSR, übernommen durch die GUS-Staaten) und im Jahresbericht der Agentur für 1992 niedergelegt ist, selbst wenn die Obergrenze von 25%, die sich die Agentur für Einfuhren aus der GUS gesetzt hat, nirgends veröffentlicht wurde.