Ständiger Rsp zufolge (Urteile C-63 und C-70/90 , Portugal und Spanien/Rat) braucht die Begründung nicht alle tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen angeben, um den Erfordernissen des Art 190 zu genügen. Die Kom war auch nicht verpflichtet, in ihren beiden VO über Dringlichkeitsmaßnahmen im Gefolge des Wirbelsturms Debbie den Schaden anzugeben bzw auf die einzelnen Staaten umzulegen. Das Angriffsmittel, es hätte die Überentschädigung infolge der den Drittlandsbananen auferlegten Abgabenlast gerechtfertigt werden müssen, übergeht der EuGH.