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Bezugsverträge und Besitzstörung

Aufsätzevon Univ.-Prof. Dr. Hans Hoyerwbl 1997, 147 Heft 4 v. 20.4.1997

Einleitung

Rechtsfragen der Besitzstörung erfreuen sich keines besonderen Interesses des wissenschaftlichen Schrifttums. Das hat mehr als eine Ursache. Der Rechtsmittelbeschränkungen wegen kommen die Streitigkeiten nicht vor das Höchstgericht, es sei denn, die schadenersatzrechtlichen Folgen werden ausgestritten1)1)§ 457 ZPO schließt aus, den in § 339 Satz 2 ABGB genannten Schadenersatz anders als durch „Wiederherstellung des vorigen Zustandes“, also unmittelbare Naturalrestitution, im Besitzstörungsverfahren geltend zu machen; vgl Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1647.; die im Besitzstörungsverfahren ergangene Entscheidung ist nur eine vorläufige Norm, die der endgültigen Entscheidung im Petitorium nicht bindend vorgreifen kann2)2) Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1649., was schon daraus zwingend folgt, daß im Besitzstörungsverfahren der letzte echte und ruhige Besitzstand als bloßes Faktum Schutz findet, das im Petitorium entscheidende Recht zum Besitz aber nicht zulässiger Verfahrensgegenstand ist3)3) Kralik, Besitz und Besitzesschutz heute, Verh II. ÖJT (1964) I/1, 22 f; Wegan, Verh II. ÖJT II/1, 14 f. . Nicht zuletzt deswegen gibt es immer wieder Stimmen, die die verfahrensmäßige Doppelspurigkeit beseitigen, das Sonderverfahren in das ordentliche überführen und damit die Beschränkung des Prozeßstoffes beseitigen wollen4)4)So etwa Kralik, aaO 27; und Wegan, aaO 16 ff und 21. . Die praktische Bedeutung und Häufigkeit des Besitzstörungsverfahrens steht im reziproken Verhältnis zu Häufigkeit und Effektivität des Rechtsschutzes durch einstweilige Verfügungen; in diesem Verfahren ist auch das - sofern bescheinigbar - Recht zum Besitz mögliche Entscheidungsbasis.

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