§ 348 Abs 1 GewO 1994: Mangels einer im G vorgesehenen Antragslegitimation beteiligter Personen ist das Verfahren nicht auf Antrag, sondern unter den normierten Voraussetzungen von amtswegen durchzuführen.
VwGH 23. 4. 1996, 95/04/0168
§ 348 Abs 1 GewO 1994: Mangels einer im G vorgesehenen Antragslegitimation beteiligter Personen ist das Verfahren nicht auf Antrag, sondern unter den normierten Voraussetzungen von amtswegen durchzuführen.
VwGH 23. 4. 1996, 95/04/0168