e) Bei der Feststellung der Zusatzabschöpfung für Milch aufgrund der Bezugsmengen ist die Gesamtheit der genutzten Flächen zu berücksichtigen, auch wenn sich ein Teil in einem anderen MS befindet. Dies ergibt sich insbes aus Art 12/d der VO 857/84 , der als Betrieb die Gesamtheit der vom Erzeuger bewirtschafteten Flächen versteht. Im Urteil Wachauf wurden hiefür nur zwei Voraussetzungen genannt, nämlich die Bewirtschaftung durch einen Erzeuger und die Belegenheit auf dem Gebiet der Gemeinschaft. Da auch die gesamte Milchanlieferung in einem MS erfolgen wird, wird durch diese Regelung das gesamthafte Gleichgewicht nicht gestört.