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14. Soziale Sicherheit

RechtsprechungEuroparechtwbl 1997, 120 Heft 3 v. 20.3.1997

c) In Italien haben männliche Arbeitnehmer Anspruch auf eine Altersrente ab dem 60., Frauen ab dem 55. Lebensjahr. Durch Sondergesetze wie das Gesetz 155/81 wurde eine Frührente für Männer ab dem 55. und Frauen ab dem 50. Lebensjahr eingeführt, die nach den erfüllten Anwartschaften, aufgestockt um die Zeit bis zur Erreichung des 60. (für Männer) bzw 55. Lebensjahr (für Frauen), berechnet wurde. Für diese Regelung kann in Art 7/1/a der RL 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit eine Rechtfertigung gefunden werden, da es sich um die Auswirkungen der unterschiedlichen Festsetzung des Rentenalters auf andere Leistungen handelt:

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