Art 6 EG-V; VO (EWG)Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr; VO (EWG)Nr 3821/85 über das Kontrollgerät; RL 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der VONr 3820/85 und der VO Nr 3821/85: Art 6 EG-V steht einer zur Durchführung der VO 3820/85 und der VO 3821/85 erlassenen nationalen Regelung entgegen, nach der nur Gebietsfremde, die sich im Falle einer Zuwiderhandlung nicht für die sofortige Zahlung des als Buße vorgesehenen Geldbetrages, sondern für den Fortgang des gewöhnlichen Strafverfahrens gegen sie entscheiden, bei Meidung der Einbehaltung ihres Fahrzeugs je Zuwiderhandlung einen bestimmten Geldbetrag als Sicherheit zu hinterlegen haben, der höher ist als der bei sofortiger Bezahlung vorgesehene Betrag.