§ 11 Abs 1 Z 1 FernmeldeG: Die „als Folge der Inbetriebnahme der beantragten Richtfunkstrecke“ befürchteten „Beeinträchtigungen des Fernmeldeverkehrs in Österreich“ können nicht darauf zurückgeführt werden, daß die Anlage den technischen Anforderungen nicht entspricht, weshalb die Heranziehung des Ablehnungsbescheides des § 11 Abs 1 Z 1 verfehlt ist.
VwGH 20. 3. 1996, 95/03/0312