§ 1 AmtsLG, § 35 ZPO: Die von einer werbenden GmbH erteilte Prozeßvollmacht besteht auch nach Auflösung der Gesellschaft gem § 1 AmtsLG jedenfalls dann fort, wenn die Gesellschaft über Vermögen verfügt oder von ihr oder gegen sie vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Ein Mangel der gesetzmäßigen Vertretung liegt daher nicht vor, wenn im Exekutionsverfahren nicht die Liquidatoren, sondern der Parteienvertreter unter Berufung auf diese Vollmacht einschreitet.