Eine „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe gleich welcher Art“ (Art 92) ist auch eine solche, die von einer öffentlichen Spar- und Beteiligungskasse „über Betreiben des Hauptaktionärs“ gewährt wird. Im Anlaßfall stand diese unter Aufsicht und Haftung der gesetzgebenden Körperschaft und sie verwaltete Einlagen der öffentlichen Hand und von Bürgern, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen geleistet wurden, und deren Generaldirektor vom Staatspräsidenten, die übrigen Führungskräfte von der Regierung benannt wurden.