a) Der im Urteil Textilwerke Deggendorf (C-188/92 ) aufgestellte Grundsatz, daß im Verfahren vor staatlichen Gerichten nicht die Einrede der Ungültigkeit von Normen des Gemeinschaftsrechts greift, wenn nicht dagegen Nichtigkeitsklage nach Art 173/4 erhoben worden ist, kann nicht so verstanden werden, daß Nichtigkeitsklage auch dann erhoben werden muß, wenn nur geringe Aussicht besteht, daß diese vom EuGH für zulässig erklärt würde (vgl dazu das Urteil Roquette Frères = WBl 1997, 29 worin das EuG der Kl das Recht absprach, nach Art 173/4 zu klagen, es jedoch als zulässig ansieht, daß die Frage der Gültigkeit der betr VO vor dem staatlichen Gericht aufgeworfen und dann zur VorabE vorgelegt wird):