§§ 340 Abs 1, 341 Abs 1 GewO: Die Eingabe der Bfrin kann nur als Anmeldung der Ausübung eines nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes verstanden werden. Es war verfehlt, wenn die Behörde dieser Gewerbeanmeldung entgegen ihrem ausdrücklichen Wortlaut den Inhalt eines Ansuchens um Erteilung einer Bewilligung für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes beilegte und dieses Ansuchen mit dem angefochtenen Bescheid abwies. Daß es sich bei dem zur Ausübung angemeldeten Gewerbe in Wahrheit um ein bewilligungspflichtiges Gewerbe handelte, vermag an der Rechtswidrigkeit der Erledigung nichts zu ändern.