Art 53 EWR-Abkommen; Art 85 EG-V; (Gruppenfreistellungs-) VO (EWG)Nr 1984/83 über die Anwendung von Art 85 Abs 3 des Vertrags auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen; Bekanntmachung der Kom zu den VONr 1983/83 und 1984/83, ABl C 101/2, Z 39; Bekanntmachung der Kom vom 3. 9. 1986, ABl C 231 idF ABl 1994, C 368/20 („Bagatellbekanntmachung“): Ab Inkrafttreten des Abkommens über den EWR am 1. 1. 1994 gelten die kartellrechtlichen Bestimmungen des EG-V auch in Österreich; insoweit ist von einem durchgängigen Vorrang des Gemeinschaftsrechts auszugehen. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gelten unmittelbar und sind unabdingbar. Änderungen des zwingendes Rechts sind, sofern nicht Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrundezulegen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde. Auf die neuen Rechtsausführungen des Rechsmittelwerbers, die für sich jedenfalls zulässig sind, ist Bedacht zu nehmen, auch wenn das erforderliche Sachsubstrat in erster Instanz nicht vorgebracht wurde, aber mit Rücksicht auf die bei Schluß der Verhandlung erster Instanz maßgebliche Rechtslage auch noch nicht vorgebracht werden mußte.