§§ 1152, 1157 ABGB; § 96 Abs 1 Z 1, § 102 ArbVG: Bei der Zahlung eines Bilanzgeldes, auf das ein Rechtsanspruch nicht besteht, ist der Arbeitgeber an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Ein mangelnder wirtschaftlicher Erfolg kann dabei den Ausschluß eines Arbeitnehmers nicht rechtfertigen, wenn vergleichbaren anderen Arbeitnehmern ein Bilanzgeld trotzdem bezahlt wurde.