Es ist richtig, daß Art 86 EG-V einen Zusammenhang zwischen der beherrschenden Stellung und dem mißbräuchlichen Verhalten voraussetzt. Wird ein mißbräuchliches Verhalten auf einem anderen als dem beherrschten Markt gesetzt, kann dieser Zusammenhang auch zB darin bestehen, daß die Märkte untereinander verbunden sind. Im Anlaßfall bestanden verschiedene Teilmärkte für Verpackungen von Flüssigkeiten, wobei dieselben Flüssigkeiten in verschiedenen Verpackungen feilgeboten werden. Dies belegt, daß die Kunden in einem Bereich auch Kunden in einem anderen Bereich sind. Auch war sowohl das beherrschende Unternehmen als auch sein Hauptwettbewerber in allen vier Teilmärkten tätig. Bereits die Urteile AKZO, BPB und Bristish Gypsum ahndeten ein Verhalten auf Nebenmärkten, das Rückwirkungen auf den beherrschten Markt zeitigte, das Urteil Commercial Solvents stellte völlig auf Nebenmärkte ab.