Art 52€ff und 59€ff EG-V: Art 59 EG-V steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die einem Unternehmen, das in einem anderen MS ansässig ist, die gerichtliche Einziehung fremder Forderungen verbietet, weil die geschäftsmäßige Ausübung dieser Tätigkeit der Anwaltschaft vorbehalten ist.
EuGH 12. 12. 1996, Rs C-3/95 (Reisebüro Broede/Gerd Sanker, Landgericht Dortmund)